Absenkung des Mehrwertsteuersatzes zum 01.07.2020 für undere Kunden und Partner

Düsseldorf, 06.07.2020

Bundestag und Bundesrat haben in einer Sondersitzung vom 29. Juni 2020 das zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Neben diversen positiven Maßnahmen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (z.B. Einführung der degressiven AfA), tritt damit auch die Mehrwertsteuersatzsenkung des Regelsatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Satzes von 7 % auf 5 % zum 01. Juli 2020 in Kraft. Diese Absenkung gilt für den Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2020. Diese Steuersatzsenkung hat zahlreiche Veränderungen bezüglich Finanzrateneinzug oder Rechnungsstellung zur Folge, über deren wesentliche Auswirkungen wir Sie gerne im Folgenden informieren möchten. Für weitere Rückfragen kontaktieren Sie bitte die Ihnen bekannten Ansprechpartner.

Vereinfachungsregel
Das am 30. Juni 2020 veröffentlichte begleitende BMF-Schreibens zur Steuersatzsenkung enthält eine sogenannte Nichtbeanstandungsregel bzw. Vereinfachungsregel. Demnach wird von der Finanzverwaltung ein zu hoher Steuerausweis (19 % statt 16 %) nicht beanstandet, wenn der Leistungsaustausch zwischen Unternehmern (B2B Geschäft) erfolgt und der Leistungsaustausch im Juli 2020 stattfindet. Mit dieser Vereinfachungsregel trägt das BMF der Tatsache Rechnung, dass eine derart kurzfristige Maßnahme die Unternehmen vor erhebliche prozessuale und systemseitige Herausforderungen stellt. Dies gilt auch für die AGCO Finance in Deutschland, daher werden die rechtlichen Einheiten unserer Unternehmensgruppe insbesondere bei Miet- und Leasingverträgen von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen.

Miet- und Leasingverträge
Bei Miet- und Leasingverträgen ist für die Höhe des Steuersatzes der vereinbarte Leistungszeitraum (Monats-, Quartalsraten) sowie das Ende des jeweiligen Leistungszeitraums von entscheidender Bedeutung. Fällt beispielsweise das Ende einer Quartalsrate in den Juni, dann muss die entsprechende Rechnung zwingend mit 19 % ausgestellt werden. Fällt das Ende in den Juli wäre die Rechnung mit 16 % Umsatzsteuer auszustellen, hier greift aber die o.a. Vereinfachungsregel, d.h. ein Ausweis mit 19 % ist nicht zu beanstanden. Fällt das Ende des Leistungszeitraums in die Monate August bis Dezember 2020, ist ein Ausweis des Steuersatzes von 16 % zwingend.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir die Miet- und Leasingrechnungen per 01. Juli 2020 auf Basis der Vereinfachungsregel mit 19 % ausgestellt haben und der SEPA-Lastschrifteinzug ebenfalls auf Basis einer Bruttorate erfolgt, welche 19 % Mehrwertsteuersatz inkludiert. Kunden die per Überweisung ihre Raten als Selbstzahler begleichen, bitten wir um Ausgleich der Bruttorate inklusive 19 % Umsatzsteuersatz. Für den Zeitraum August bis Dezember 2020 bitten wir um Überweisung der Bruttorate inklusive 16 % Umsatzsteuer. Bei vereinbarten Leistungszeiträumen, die zwischen August und Dezember 2020 liegen und Ihnen bereits in Rechnung gestellt worden sind, werden wir die Rechnungen kurzfristig korrigieren und entsprechende Differenzbeträge erstatten.

Darlehensverträge
Die Darlehensgewährung kann grundsätzlich umsatzsteuerfrei behandelt werden. Da wir innerhalb der Unternehmensgruppe nicht zur Umsatzsteuer optieren, hat die Mehrwertsteuersatzsenkung hier keinen Effekt.

Dauerrechnungen
Eine Vielzahl unserer Kunden hat im Leasing- und Mietbereich zu Beginn des Vertrages eine sogenannte Miet-, Leasingdauerrechnung erhalten, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Da diese Rechnungen für den Zeitraum August bis Dezember 2020 19 % anstatt 16 % ausweisen würden, sind die Dauerrechnungen für diesen Zeitraum auf 16 % zu korrigieren.
Kunden mit Dauerrechnungen werden dementsprechend in Kürze von uns eine korrigierte Dauerrechnung erhalten.
Für weitere Informationen senden Sie bitte eine E-Mail an: vertrieb@agcofinance.com oder kundenbetreuung@agcofinance.com.